Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Quellensteuer) sowie auf private Veräußerungsgewinne - - mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben und ist somit abgegolten. Neu seit 2009 ist, dass jetzt nicht nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch die Gewinne (Kursgewinne) aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen generell versteuert werden müssen.
Einkommensteuer und Abgeltungssteuer
Der persönliche Einkommensteuersatz von Anlegern ist somit bedeutungslos geworden. In der persönlichen Einkommensteuer müssen dann auch keine Einkünfte mehr angegeben werden, auf die bereits die Abgeltungssteuer erhoben wurde. Der Anleger hat jedoch ein Veranlagungswahlrecht, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen zu hoch besteuert werden: Liegt also der persönliche Steuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes, kann der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuer die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung gelten weiterhin wie bisher.
Welche Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer?
Alle Erträge aus Kapitalanlagen (Kapitalerträge): Zinsen und Dividenden (Gewinnanteile) sowie die Gewinne (Kursgewinne) aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen (Veräußerungsgewinne) unterliegen der Abgeltungssteuer – alle Kapitaleinnahmen werden steuerlich gleich gestellt. Auf geschlossene Fonds hat die Abgeltungssteuer keine Auswirkungen. Bei offenen Immobilienfonds kann man von Sonderregelungen profitieren, insbesondere dann, wenn die Mieterträge im Ausland erzielt werden. Riester- und Rürup-Renten sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen.
Höhe der Abgeltungssteuer?
Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Insgesamt kann man von ungefähr 28% ausgehen – der persönliche Prozentsatz ist abhängig von der Kirchensteuer. Banken und Kreditinstitute sind weiterhin verpflichtet, bei Nichtvorliegen eines Freistellungsauftrages, den Steuerabzug zu erheben und ans Finanzamt abzuführen.
Positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen kann die Bank verrechnen. Überwiegen die negativen Einkünfte, wird dies durch die Bank bescheinigt, so dass die negativen Einkünfte mit positiven Einkünfte bei einer anderen Bank ebenfalls verrechnet werden können. Generell ist jedoch eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht mehr möglich.
Grundsätzlich ist die Abgeltungssteuer für die Personen vorteilhaft, deren persönlicher Einkommensteuersatz über dem Steuersatz für die Abgeltungssteuer liegt. Die Spekulationsfrist entfällt, so dass spekulative Aktiengeschäfte innerhalb eines Jahres, zwecks Erzielung hoher Kursgewinne, steuerlich besser gestellt und interessanter werden. Die erzielten Kursgewinne unterliegen ab 2009 der Abgeltungssteuer.
Dies ist keine steuerliche Beratung - Alle Angaben ohne Gewähr!
